Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.08.2017

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin Michaela Noatzsch erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

2. Werke im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht

1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von der Fotografin hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine andere Art der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.

3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von weiteren Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.

5. Der Besteller eines Werkes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Werke kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zu Schadensersatzforderungen.

7. Die Negative und Masterdateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe dieser an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

8. Die Fotografin als Urheber des Werkes i.S. vom § 60 UrhG hat das Recht, das Werk zum Zwecke der Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn diese Nutzungsrechte vom Besteller nicht mit Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich eingeschränkt worden sind.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Zugangskosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber gewerblichen Auftraggebern weist die Fotografin die Endpreise exkl. Mehrwertsteuer aus.

 

2. Alle unsere Rechnungen sind ohne Abzüge sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei zu liefernden Fotodateien erhält der Auftraggeber ein Passwort zum Download der zu liefernden Fotodateien nach Zahlungseingang der Vertragsbruttosumme auf einem unserer Konten. Gegenstände wie CDs, DVDs, Fotoabzüge, gerahmte Fotos etc. werden per Post per Nachnahme geliefert oder können gegen Barzahlung übergeben werden.

3. Wir sind ohne Angabe von Gründen im Einzelfall berechtigt, nach unserer Wahl vor Durchführung von Leistungen 100% der Vertragsbruttosumme als Anzahlung zu verlangen, per Nachnahme zu liefern oder Barzahlung bei Übergabe zu verlangen.

4. Ist in Einzelfällen eine Lieferung von Gegenständen oder Fotodateien ohne vorherige Zahlung der Vertragsbruttosumme vereinbart so gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug sollte 7 Tage nach Rechnungsdatum kein vollständiger Zahlungseingang der gesamten Vertragsbruttosumme auf einem unserer Konten festzustellen sein.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Werke Eigentum der Fotografin.

6. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Projektauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

Die Fotografin haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die es oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

2. Das Fotografin verwahrt die Masterdateien und Negative sorgfältig. Die Fotografin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Masterdateien und Negative nach 3 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Die Fotografin haftet nicht für Lichtbeständigkeit, Funktion und Dauerhaftigkeit der Werke auch nicht im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Trägermaterials (CD, DVD, Film, Speicherkarten etc).

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

 

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber mehrere Werke zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Werke kann die Fotografin, sofern es den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Werke aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine Blockierungsgebühr von 100 (in Worten: einhundert) Euro pro Tag und Werk verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Werke ausschließt, kann die Fotografin Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Fotografin vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Werke sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin oder ihren Erfüllungsgehilfen bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Die Fotografin haftet nicht für Folgeschäden die aufgrund von Krankheit oder Verletzung der Fotografin entstehen. Bereits gezahlte Vergütungen werden zurückerstattet. Der Auftraggeber ist berechtigt die Vergütung bei Nichtleistung durch Krankheit oder Verletzung einzubehalten.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Werke

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Werke der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Werken der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.

Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. Eine andere Art der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Eine andere Art der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Eine andere Art der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Werken der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist München als Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.